IHRE
HILFE
Wie SIE helfen können:
-Sachspenden
die wir ganz dringend
benötigen wie z.B. Decken, Futter, Halsbänder, Leinen, Näpfe, Spielzeug
und natürlich auch Flugboxen ...
Sachspenden bitte an den Vereinssitz ... Kontakt
...!
-Mitgliedschaft
durch diese und
den damit verbundenen Beiträgen, Mindestbeitrag 30,- € im Jahr, finanzieren
wir unser Objekt, auch hier gilt jeder Euro zählt.
-Pflegestellen
lebenswichtig für
unsere Hunde, die Versorgung in privaten Haushalten bis zur endgültigen
Vermittlung ...
-Flugpaten
wenn sie Urlaub
in Spanien machen, z. B. auf Mallorca, aber auch andere Orte anfliegen
bitte melden sie sich bei uns. Es ist eine unwahrscheinliche finanzielle
Hilfe, wenn sie auf ihrem Ticket Hunde für uns mitbringen, es entstehen
ihnen keine weiteren Kosten und die Organisation übernehmen wir.
-Patenschaft
d.h. sie können
durch die Übernahme einer Patenschaft von einem bestimmten Hund die
Versorgung des Hundes absichern, dies sind meistens schwerer zu vermittelnde
Hunde durch Krankheit, hohes Alter usw. Aber auch sie haben das Recht
auf ein halbwegs artgerechtes Leben.
Aus gegebenen Anlass möchten wir hiermit darauf hinweisen dass diese
Tätigkeiten für den Verein nur EHRENAMTLICH möglich sind!!!
VEREINSKONTO:
Aus gegebenem Anlass müssen wir unsere Kontodaten von der Homepage nehmen, da es immer wieder zu illegalen Abbuchungen kommt. Bitte wenden Sie sich an mich persönlich, wenn Sie Geld spenden möchten.
Vielen Dank
Marina Täuber |
|
TESTAMENT
... helfend und sinnvoll vererben an Zwerge
in Not e. V. ...
Quelle www.wissen.de
Testament:
die einseitige (Gegensatz:
Erbvertrag) Verfügung des
Erblassers über den
Nachlass, geregelt in §§ 2064-2273 BGB. Fähig, ein
Testament zu errichten (testierfähig), sind nur Personen,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben und weder entmündigt
noch geistig gestört sind. Ehegatten können ein gemeinschaftliches
Testament errichten. Das Testament kann die Einsetzung eines
oder mehrerer
Erben,
Ersatzerben oder
Nacherben sowie eines
Testamentsvollstreckers, eine
Enterbung, ein
Vermächtnis und / oder eine
Auflage enthalten. Es muss vom Erblasser persönlich, und
zwar mündlich oder schriftlich vor einem Notar (öffentliches
Testament), oder durch eine eigenhändig handschriftlich
geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges
Testament oder holographisches Testament) errichtet
werden. Bei unmittelbarer Todesgefahr und bei Absperrung von
der Umwelt durch außergewöhnliche Umstände kann es ferner vor
dem Bürgermeister und zwei Zeugen, im äußersten Notfall und
auf einer Seereise auch nur vor drei Zeugen errichtet werden;
dieses Nottestament bzw. Seetestament verliert
aber unter bestimmten Umständen seine Wirksamkeit.
Ist
der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch
mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift
an den Notar errichten. Das öffentliche Testament wird vom Notar
versiegelt und in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht.
Das eigenhändige Testament ist auf Verlangen des Erblassers
ebenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen. Nach dem Erbfall
wird das Testament vom
Nachlassgericht oder einem anderen das Testament verwahrenden
Gericht förmlich eröffnet und sein Inhalt den Beteiligten
mitgeteilt. Ein Testament kann vom Erblasser durch ein Widerrufstestament,
durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde und
(falls vor einem Notar oder dem Bürgermeister errichtet) durch
deren Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sowie durch die
Errichtung eines abweichenden neuen Testaments widerrufen
werden. Es kann ferner bei Irrtum oder Bedrohung des Erblassers
sowie bei dessen Unkenntnis vom Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten
auch von demjenigen angefochten werden, dem seine Aufhebung
unmittelbar zustatten kommen würde; die Anfechtung muss binnen
Jahresfrist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
In
Österreich ist die einseitige letztwillige
Erklärung mit Erbeinsetzung geregelt in den §§ 552 ff.
und 695 ff. ABGB; andere Nachlassverfügungen heißen
Kodizille. Es besteht grundsätzlich Testierfreiheit, ein
Testament kann jederzeit widerrufen werden. - Das schweizerische
Recht nennt das Testament letztwillige Verfügung;
geregelt ist sie im ZGB (vor allem durch Art. 498 ff.).
Auch in der Schweiz besteht Testierfreiheit.
|
Der
Hund im Tierheim
Recht
hat er!!
Schweigend
steh ich da, erschüttert,
vor
den Boxen, engmaschig vergittert.
Ein
alter Hund mit weißem Bart,
die
Flanken eingefallen, dünn behaart,
schaut
mich mit leeren Augen an:
"Du
hilfst mir auch nicht, fremder Mann!
Spar
dir dein trauriges Gesicht,
dein
Mitleid, nein, das brauch ich nicht!
Geh
endlich weiter, fremder Mann,
denn
du erinnerst mich daran,
daß
alle Liebe, die ich hab,
umsonst
ich einem Menschen gab!
Doch
wenn er käm, holt mich nach Haus,
wie
anders säh die Welt dann aus!
Mein
ganzes Herz wär wieder sein -
warum
nur ließ er mich allein?
Geh
endlich weiter, fremder Mann,
denn
du erinnerst mich daran,
daß
alles hätte ich gegeben,
für
deinen Bruder - selbst mein Leben!
Spar
dir dein trauriges Gesicht,
dein
Mitleid, nein, das brauch ich nicht.
Geh
weiter - oder wag den Schritt,
hab
Erbarmen - nimm mich mit!"
(Autor
unbekannt)
|